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   BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94   

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BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94 (https://dejure.org/1995,1945)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1995 - XII ZB 229/94 (https://dejure.org/1995,1945)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 (https://dejure.org/1995,1945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Frist - Fristwahrung - Fristversäumnis - Organisationsverschulden - Eilbedürftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233, § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung eilbedürftiger Schriftstücke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 824
  • FamRZ 1995, 669
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94
    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen aber auch nach Ablauf dieser Frist - auch noch in der Rechtsmittelinstanz - erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1-6 m.N.).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94
    Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, mit solchen Botendiensten, die keine besondere Qualifikation erforderten, habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch eine erst seit zweieinhalb Monaten bei ihm arbeitende Auszubildende betrauen dürfen, zumal sie solche Aufträge vorher schon zufriedenstellend und zuverlässig ausgeführt habe (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 1 und Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5).
  • BGH, 21.06.1988 - VI ZB 14/88

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94
    Eine solche Verfahrensweise lasse selbst bei einer an sich bewährten und zuverlässigen Kraft die Möglichkeit offen, daß der Fristvorgang unter anderes Aktenwerk gerate und so die Notwendigkeit exakter und fristgemäßer Bearbeitung nicht erkannt werde (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 7).
  • BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94
    Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei seiner Verpflichtung, für einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu sorgen, an sich dadurch nachgekommen, daß er seiner Angestellten F. die Einzelanweisung gegeben habe, die Berufungsbegründung unbedingt nach Dienstschluß in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - NJW 1991, 1179 m.N.).
  • BGH, 03.07.1992 - V ZB 11/92

    Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94
    Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, mit solchen Botendiensten, die keine besondere Qualifikation erforderten, habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auch eine erst seit zweieinhalb Monaten bei ihm arbeitende Auszubildende betrauen dürfen, zumal sie solche Aufträge vorher schon zufriedenstellend und zuverlässig ausgeführt habe (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 1 und Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Auszug aus BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 m.N.).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 80/97

    Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93, VersR 1994, 703; v. 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; v. 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; v. 14. März 1996 - III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 5; v. 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, z.V.b.).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 177/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Das Ablegen eilbedürftiger, nach Dienstschluß durch Boten zuzustellender Gerichtspost in einem besonderen, nur hierfür vorgesehenen Botenfach in Verbindung mit der allgemeinen Anweisung, darin befindliche Schriftsätze nicht ohne Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu anderen Zwecken als dem der Zustellung zu entnehmen, genügt diesen Anforderungen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR a.a.O. Fristenkontrolle 39).
  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31 - undvom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39).
  • BGH, 06.11.2001 - XI ZB 11/01

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 14).
  • BGH, 11.02.1998 - XII ZB 184/97

    Kontrolle der Ausführung von Einzelweisungen durch den Rechtsanwalt

    Abgesehen davon, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auch eine Ausgangskontrolle bestand, die den diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung genügt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39 = FamRZ 1995, 669 [BGH 15.02.1995 - XII ZB 229/94]), wäre hier bei weisungsgemäßer Einlegung des Verlängerungsantrags in den "Gerichtspost-umschlag" gewährleistet gewesen, daß dieser noch fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Kammergerichts gelangt wäre.
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 112/99

    Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

    Diesem Erfordernis kann organisatorisch grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, daß ein besonderes Fach vorgesehen wird, das ausschließlich zum Ablegen eilbedürftiger, nach Dienstschluß durch einen Mitarbeiter oder Boten zuzustellender Gerichtspost bestimmt ist, verbunden mit der allgemeinen Weisung, darin befindliche Schriftsätze nicht ohne Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Anwalt zu anderen Zwecken als dem der Zustellung zu entnehmen (Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR aaO Fristenkontrolle 39).
  • BGH, 18.03.1998 - XII ZB 180/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtbefolgung einer Einzelanweisung

    Im übrigen hätte der Fehler der Angestellten E. auch nicht mit Hilfe einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39) noch am Tage des Fristablaufs bemerkt werden können, da die Frist nach dem vermeintlichen Einlegen des Schriftsatzes in das Postausgangsfach des Oberlandesgerichts gestrichen werden durfte.
  • BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einsortierung eines fristwahrenden

    Dadurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet, daß fristgebundene Gerichtspost von anderer Post getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff zur Versendung durch den Kurierdienst gebracht werden konnte (vgl. zu den Anforderungen auch BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - 2 W 79/00

    Weitere Beschwerde; Beschwerdefrist; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Notfrist ;

    Er muß sicherstellen, daß die zu wahrenden Notfristen in einem Fristenkalender festgehalten und dort erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle Nr. 31; BGH NJW 1994, 1879; BGH NJW-RR 1995, 824 = BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle Nr. 39; BGH NJW 1997, 3177 [3178]).
  • BGH, 14.12.1999 - XI ZB 18/99

    Versäumnis der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZB 91/95
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